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Förderprogramm Ladesäule - Bildquelle stockWERK @ fotolia.com

1. März 2017 – Startschuss für das Bundesprogramm Ladeinfrastruktur

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt grünes Licht für das Programm zur Förderung der Ladeinfrastruktur, der Startschuss fällt am 01.März 2017. In einem FAQ sind die wichtigsten Punkte vom 300-Millionen-Euro-Förderprogramm zum Aufbau der Ladeinfrastruktur in kurzen Fragestellungen und Antworten zusammengefasst. Wer darf Anträge stellen und in welchem Umfang wird gefördert. Es sind viele Details zu beachten bevor ein Ladepunkt mit Förderung in Betrieb genommen werden kann.

Häufige Fragen und Antworten aus Sicht des BMVI:

Wer kann einen Förderantrag stellen?

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.

Kann es Verbundprojekte geben?

Grundsätzlich ja. Maßgebend ist, dass der Verbund eine eigenständige Rechtsform als

juristische Person hat. Ein Zusammenschluss z.B. als Arbeitsgemeinschaft reicht für eine

Antragsberechtigung nicht aus.

Wann kann die Beantragung der Förderung losgehen?

Anträge können ab 1. März 2017 gestellt werden.

Wie werden die Gelder vergeben?

Im ersten Förderaufruf werden die Mittel nach dem „Windhund-Prinzip“ vergeben.

Was genau wird gefördert?

Gegenstand der Förderung ist die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für  Elektrofahrzeuge in Deutschland mit einem oder mehreren Ladepunkten, einschließlich des dafür erforderlichen Netzanschlusses und der Montage der Ladestation.

Wie errechnet sich die Fördersumme eines Projektes?

Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Diese setzen sich zusammen aus den Anschaffungsausgaben für die Ladestation, den

Ausgaben für Aufrüstung und Ersatzbeschaffung bei zusätzlichem Mehrwert, sowie den

Kosten für die Montage ohne Umsatzsteuer.

Erfolgt die Förderung anteilig? Gibt es eine Eigenbeteiligung?

Im ersten Aufruf erfolgt die Förderung anteilig; die Förderquote beträgt hier maximal 40 Prozent auf die Höchstsätze für Normal- und Schnellladepunkte sowie den Netzanschluss.

Ist die Förderhöhe je Antragsteller begrenzt?

Grundsätzlich gilt die maximale Zuwendungssumme pro Antragsteller beträgt 60 Mio. Euro

für die gesamte Förderperiode 2017-2020. Im ersten Förderaufruf ist die maximale

Zuwendungssumme pro Antragsteller auf 5 Mio. Euro begrenzt.

Was sind die Voraussetzungen, um eine Förderung zu erhalten?

Die drei wichtigsten Kriterien sind:

 Einhaltung der technischen Mindestanforderungen aus der Förderrichtlinie und dem ersten Förderaufruf

 Der Zugang zur Ladesäule soll grundsätzlich 24 Stunden pro Tag an 7 Tagen pro Woche

ermöglicht werden.

 Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien oder aus

vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom stammen.
Gibt es Vorgaben zum Steckerstandard?

Es gelten die Vorgaben der Ladesäulenverordnung. Beim Aufbau von Normal- und

Schnellladepunkten, an denen das Wechselstromladen möglich ist, muss jeweils der Typ 2-Stecker verwendet werden. Beim Aufbau von Normal-und Schnellladepunkten, an denen das Gleichstromladen möglich ist, muss jeweils der Combo 2- Stecker verwendet werden.

Werden die Säulen alle gängigen Stecker haben?

Die in § 3 der Ladesäulenverordnung (LSV) vom 09. März 2016 (BGBl. I S. 457) genannten Vorgaben zu den Steckerstandard für Normallade- und Schnellladepunkte sind zu beachten.

Zusätzlich können an jeder Ladesäule weitere Steckerstandards gefördert werden.

Wie viele Autos können an einer Schnellladestation gleichzeitig laden?

Die Anzahl der Autos pro Ladestation hängt davon ab, wie viele Ladepunkte an einer Ladestation vorhanden sind. Eine Ladesäule kann mehrere Ladepunkte haben.

Ist der Ladevorgang kostenlos? Wenn ja, bis wann?

Dazu machen die Förderrichtlinie und der Förderaufruf keine Vorgaben. Der Betreiber der  jeweiligen Ladestation entscheidet selbst, ob er die Abgabe des Stroms kostenlos zur Verfügung stellt oder ein Abrechnungsmodell nutzt. Grundsätzlich gibt es verschiedene

Abrechnungsmodelle wie die zeit- oder kWh-basierte Abrechnung.

Wie lange dauert der Ladevorgang durchschnittlich?

Der Ladevorgang an einer Normalladesäule dauert durchschnittlich 5-6 Stunden, der

Ladevorgang an einer Schnellladesäule durchschnittlich 20-30 Minuten.

Erfolgt eine regionale Verteilung der Ladeinfrastruktur?

Verteilung der Schnellladeinfrastruktur (S-LIS):

Die Anzahl der Ladepunkte pro Bundesland orientiert sich an den für die Erstellung des

Nationalen Strategierahmens (NSR) aufgestellten Berechnungen der RWTH Aachen für den erwarteten Bedarf im Jahr 2020. Dabei wurden die Bundesländer in fünf Gruppen aufgeteilt und ein Mittelwert errechnet, der dann für alle in dieser Gruppe befindlichen Bundesländer gleichermaßen gilt. Diese Aufteilung gilt vorerst nur für den ersten Förderaufruf.Der erste Aufruf zur Antragseinreichung gemäß der Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland sieht folgende Verteilung der vorgesehenen 2.500 Schnelladepunkte auf die Bundesländer vor:

Bundesländer LadepunktejeBundesland Ladepunktegesamt
1 Bayern, Baden-Württemberg, NordrheinWestfalen 430 1290
2 Niedersachsen, Hessen, Rheinland-Pfalz 186 558
3 Berlin, Schleswig-Holstein, Sachsen 90 270
4 Brandenburg, Hamburg, Sachsen-Anhalt 66 198
5 Bremen, Mecklenburg-Vorpommern,Thüringen, Saarland 46 184

Wenn die maximale Anzahl an zuwendungsfähigen Schnelladepunkten in einem Bundesland erreicht wurde, werden für Schnellladepunkte in diesem Bundesland keine weiteren Fördermittel bewilligt.
Verteilung der Normalladeinfrastruktur (N-LIS):

Eine regionale Verteilung der „Normalladeinfrastruktur“ erfolgt nicht.

Wer garantiert die Funktionsfähigkeit? Wer wartet die Ladesäulen?

Der Betreiber der jeweiligen Ladesäule ist dafür verantwortlich, dass die Netzanschlussbedingungen des Netzbetreibers eingehalten werden. Der Betreiber muss gewährleisten, dass die Ladesäule zu den im Förderantrag angegebenen Zeiten genutzt werden kann. Zudem ist der Betreiber für die sachgemäße Wartung verantwortlich. Dabei sind sowohl die Richtlinien der Hersteller als auch die gesetzlichen Vorgaben zu beachten.

Wie sehen die Ladesäulen aus?

Die Förderrichtlinie macht keine Vorgaben für das Modell oder das Aussehen der Ladesäule. Für ein bundesweit einheitliches Erscheinungsbild wird eine Bodenmarkierung im ersten Förderaufruf vorgeschrieben.

Ist eine Kennzeichnung der Ladesäule vorgeschrieben?

Die Stellplätze neben einer Ladesäule im öffentlichen Straßenraum sind durch das Aufbringen einer Bodenmarkierung zu kennzeichnen, die Stellplätze im nicht-öffentlichen Raum durch eine grüne Bodenmarkierung.

An der Ladestation selbst muss das Logo des Fördermittelgebers BMVI sichtbar angebracht sein. Der Aufkleber wird mit dem Zuwendungsbescheid übersandt.

Wird der Standort der Ladesäulen erfasst?

Die Angabe der Standortkoordinaten muss in Anlage 1 (Technische und räumliche Rahmenbedingungen je Standort) im Antragsverfahren erfolgen.

Die Standortdaten werden erfasst, um den Fortgang des Ausbaus der Ladeinfrastruktur im Bundesgebiet zu erfassen. Dies ist die Basis, um zukünftig den bedarfsgerechten Ausbau der Ladeinfrastruktur zu steuern.

Gibt es eine Mindestbetriebsdauer der Ladesäulen?

Betreiber verpflichten sich zu einer Mindestbetriebsdauer von 6 Jahren. Der Nachweis hierzuerfolgt über die Registrierung der In- und Außerbetriebnahme der Ladeinfrastruktur bei der Bundesnetzagentur.

Quelle: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Weiterführende Links:

http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/G/foerderrichtlinie-ladeinfrastruktur-fuer-fahrzeuge-in-deutschland.pdf?__blob=publicationFile

http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/G/erster-aufruf-zur-antragseinreichung.pdf?__blob=publicationFile

N. Hagedorn
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