Die neuen Förderrichtlinien für private Ladestationen ermöglichen Eigenheimbesitzern, Vermietern, Wohnungseigentümergemeinschaften und Mietern bei der die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Zuschuss für privat genutzte Ladestationen. Jetzt ist auch klar geregelt für welche Modelle es einen Zuschuss vom Staat gibt.
Die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses sind klar geregelt. Die KfW gewährt die Förderung, wenn
- man Mieter, Vermieter, privater Eigentümer oder Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist,
- man die Ladestation für einen rein privat zugänglichen Stellplatz nutzt,
- die Gesamtkosten für Gerät und Installation mindestens 900 Euro betragen,
- die Ladestation mit maximal 11 Kilowatt Ladeleistung installiert wird,
- die Ladestation intelligent steuerbar ist,
- die Ladestation auf der Interseite der KfW gelistet ist,
- der Strom für die Ladestation zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien stammt (z. B. aus der eigenen Photovoltaikanlage oder Grünstrom über den Energieversorger).
Liste mit Ladestationen
Sind all diese Anforderungen erfüllt, kommt die Ladestation für die „Förderung 440“ in Frage. Seit dem 24. November 2020 gibt es auf der Internetseite der KfW ein Formular, mit dem man online die 900 Euro beantragen kann. Wichtig ist dabei, dass die Förderung beantragt und bestätigt werden muss, bevor die Ladestation gekauft oder bestellt wird.
Ist die Installation abgeschlossen, werden die Rechnungen für Ladestation, Standortanalyse und Installation gesammelt bei der KfW eingereicht, damit die Auszahlung des Zuschusses erfolgt.
Alle Fördermittel und Stationen, die in Frage kommen, finden Sie unter diesem Link
Addendum
Titelbild: Ladestation – Sinnbild ©Birgit Reitz-Hofmann – stock.adobe.com
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